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Lästiger Lärm durch Laubbläser und Laubsauger

Veröffentlicht am

Foto: Petra Bosse

Motorbetriebene Laubbläser nerven, machen viel Krach und sind weder für die Umwelt, die Gesundheit und für Kleintiere gut.

Es sollte ein schöner, ruhiger und gemütlicher Nachmittag werden. Aber dann plötzlich, wird der Tag durch ohrenbetäubenden Lärm aus Nachbars Garten gestört. Der geruhsame Nachmittag ist dahin.

Dabei könnte es auch anders sein. LANUV weist daruf hin, dass Elektrogeräte ebenso leistungsstark, aber spürbar leiser sind. Und besser noch: Wer auf die motorgetriebenen Laubbläsern oder Laubsaugern verzichtet, tut etwas Gutes für die Umwelt.

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Verbrennungsmotoren verursachen Lärm und Emissionen

Auf Straßen und Wegen stellt Laub bei Regen und Nässe eine Unfallgefahr dar. Bei der Beseitigung von Laub greifen viele Städte und Gemeinden häufig zu motorgetriebenen Laubbläsern oder Laubsaugern. Auch in privaten Gärten werden diese Geräte gerne als Hilfe zum Laub sammeln und entsorgen genutzt. Der Einsatz von Laubbläsern oder Laubsaugern führt aber häufig zu Diskussionen, denn viele dieser Geräte verursachen Lärm und Emissionen durch die Verbrennungsmotoren.

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Viel Lärm verbreiten Laubbläser und Laubsauger. Foto: Petra Bosse

So laut wie ein Presslufthammer

Laubbläser mit Verbrennungsmotoren erzeugen in drei Metern Entfernung einen Schalldruckpegel von rund 91 Dezibel (dB(A)). Das ist in etwa. Dabei gilt nach Meinung von Experten eine Dauerbelastung ab 80 dB(A) als schädigend für das menschliche Ohr. Deshalb wundert es nicht, dass der Lärm von Laubbläsern und Laubsaugern mit klassischen Benzin- Verbrennungsmotoren häufig als besonders belästigend empfunden wird.

Kennzeichnungspflicht

In der Lärmschutzverordnung für Geräte und Maschinen ist die Kennzeichnungspflicht für Laubbläser und Laubsauger geregelt. Alle Geräte dieser Art, die neu auf den Markt kommen, müssen mit einer Kennzeichnung versehen werden, auf der die Hersteller den Schallleistungspegel angeben, der garantiert nicht überschritten werden darf.

Die Verordnung regelt aber auch, welche Geräte zu welcher Zeit und an welchem Ort eingesetzt werden dürfen.

ACHTUNG: Betriebszeiten sind eingeschränkt

Demnach dürfen besonders laute Geräte in Wohngebieten grundsätzlich nur werktags von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr genutzt werden. Das gilt sowohl für private wie für professionelle Nutzer. Örtliche Bestimmungen können die Betriebszeiten weiter einschränken.

Lärm und Emissionen sind aber in vielen Einsatzbereichen vermeidbar, denn mittlerweile sind wesentlich leisere und emissionsärmere Laubbläser und Laubsauger mit elektrischen Antrieben marktreif.

Je nach Einsatzbedingungen und Leistung halten die Akkus nach Herstellerangaben bis zu elf Stunden – damit ist auch ein professioneller Einsatz gewährleistet. Bei vergleichbarer Leistung liegt der Schallleistungspegel eines modernen Akku-Laubbläsers heute bis zu 11 dB(A) unter dem Schallleistungspegel eines Laubbläsers mit Benzinmotor.

Akku-Laubsauger für kleine Flächen

Sollen nur kleine Flächen vom Laub befreit werden, können Akku-Laubsauger verwendet werden, deren Schallleistungspegel nochmals um etwa 4 dB(A) geringer ist. Diese deutliche Lärmminderung schont nicht nur die Nerven in der Nachbarschaft, auch Nasen und Lungen profitieren von den Akkulösungen und Elektroantrieben, da keine Verbrennungsabgase mehr entstehen.

Wertvolle Kleintiere werden mitgesaugt

Vor allem für private und kleinere Flächen sollte geprüft werden, ob ein Laubbläser oder Laubsauger wirklich benötigt wird, oder ob das Laub nicht ebenso schnell und einfach mit einem Laubrechen beseitigt werden kann. Damit werden nicht nur Umwelt und Gesundheit geschont, sondern auch kleine Lebewesen. Denn vor allem durch Laubsauger werden viele wertvolle Kleintiere wie Regenwürmer oder Käfer mit eingesaugt und vernichtet, die für die Bodenverbesserung wichtig sind.

Weitere Informationen zum Thema „Lärm im Alltag sind zu finden beim Aktionsbündnis „NRW wird leiser“: http://www.nrw-wird-leiser.nrw.de

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