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Moschee: Für Genehmigung sind Rechtsnormen ausschlaggebend

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Moschee: Für Genehmigung sind allein Rechtsnormen ausschlaggebend

(pd.) Konzept ist nach Baurecht und Denkmalschutz voraussichtlich zulässig

Die Stadt kann angesichts der bundesweiten aktuellen Diskussion über die türkischen DITIB-Gemeinden insgesamt nachvollziehen, dass der Zeitpunkt als unglücklich empfunden wird, um jetzt über den Bau eines Minaretts am Moscheegebäude am Holzplatz zu beraten.

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Foto: Beispiel

Allerdings spielt diese gesellschaftliche Diskussion dabei keine Rolle; die Stadt ist nicht frei darin, den Bau eines symbolischen Minaretts an der DITIB-Moschee am Holzplatz zu genehmigen, betont Stadtbaurat Holger Lohse. Sie kann nur feststellen, ob das Bauvorhaben zulässig ist und muss es dann genehmigen. Hier sind allein Landes- und Bundesgesetze, Vorschriften und Urteile ausschlaggebend.

Der aktuelle Stand: In der vergangenen Woche gab es ein Gespräch der Stadtverwaltung mit den Bauherrenvertretern und den beauftragen Architekten darüber, was genau die Gemeinde überhaupt beantragen wird, welches Modell genehmigungsfähig sein könnte und welche Detailfragen dabei zu beachten sind.

Das Konzept der Architekten, so das Ergebnis, steht nicht vor unüberwindbaren Hürden.
Diese Feststellung ist noch keine Genehmigung, da noch kein Bauantrag vorliegt. Stadtbaurat Lohse: „Wir kommen ja erst mit diesem Antrag ins Verfahren.“

Grundlage für die Entscheidung ist der Paragraf 34 des Baugesetzbuches, der Vorhaben in Innenbereichen regelt, für die kein Bebauungsplan besteht.

Danach sind Vorhaben zulässig wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Zur Frage, ob nach diesem Paragrafen der Bau eines Minaretts zulässig ist, gibt es umfangreiche Rechtsprechung, die sich mehrheitlich für Minarette ausgesprochen hat. Obergerichte haben hier auch festgestellt, dass der Höhenmaßstab nicht eingehalten werden muss. Minarette sind danach städtebaurechtlich wie Kirchtürme zu betrachten. Bei dem Plan, ein höchstens 20 Meter hohes symbolisches Minarett zu bauen, ist davon auszugehen, dass es sich im Sinne dieser Rechtsprechung in die nähere Umgebung einfügt. Hinzu kommt hier, dass keine Lautsprecher und kein begehbarer Rundlauf vorgesehen sind.

Zur Frage, ob ein symbolisches Minarett das alte Postgebäude am Holzplatz in seiner Eigenschaft als Denkmal beeinträchtigt, wurde der Landschaftsverband Westfalen-Lippe als Fachdienststelle beteiligt. Von dort wurden keine denkmalrechtlichen Bedenken vorgetragen, wenn das alte Postgebäude als solches erkennbar bleibt und wenn Alt- und Neubauten getrennt wahrnehmbar bleiben. Die Denkmaleigenschaft bedeutet nicht, dass ein Gebäude grundsätzlich nicht verändert werden darf, insbesondere dann nicht, wenn eine Nutzung letztlich zum Erhalt beiträgt.

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